Anfrage an Bundesländer
Im Juni 2016 habe ich folgende Anfrage an alle Bundesländer und einige Kommunen gestellt:
Was sagen die Bundesländer zu den Nacktkatzen?
Von den 16 Bundesländern haben leider nicht alle (6), aber doch einige (10) auf meine Anfrage vom Juni 2016 geantwortet. Bei den folgenden Statements handelt es sich überwiegend um Auszüge der Antwortschreiben. In einem Fall (Rheinland-Pfalz) um meine Wiedergabe mit eigenen Worten, da einer - auch auszugsweisen - Veröffentlichung des Schreibens ausdrücklich nicht zugestimmt wurde. Die einzige Antwort, die wirklich konkret auf die gestellten Fragen zu den Spyhnx-Katzen eingegangen ist, stammt aus dem Bundesland Hessen.
Bundesländer
Bundesland | Bundesland | Bundesland |
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Baden-Württemberg
Mit eMail vom 30.06.2016 teilte das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg mit Bezug auf das Tierschutzgesetz mit, dass "eine Konkretisierung des Qualzuchtverbotes im Sinne bestimmter Rassen oder Zuchtlinien" nicht vorgesehen sei.
Dem Wunsch der Bundesländer, die Verbotstatbestände zu konkretisieren um eine größere Rechtssicherheit zu erreichen, sei die Bundesregierung bisher nicht nachgekommen. "Die aktuelle Fassung des 11b TierSchG betont vielmehr die Eigenverantwortung der Züchterinnen und Züchter."
"Die Entscheidung, ob eine verbotene Qualzucht im Sinne des 11b vorliegt, ist gegebenenfalls im Einzelfall unter Beachtung der Auslegungen des Gutachtens zu treffen. Konkrete Fälle in Baden-Württemberg sind dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nicht bekannt. Über das Qualzuchtgutachten hinaus wurden vom Ministerium bislang keine Weisungen herausgegeben und sind derzeit auch nicht geplant."
Bayern
Der Freistaat Bayern hat meine Anfrage mit eMail vom 29.06.2016 des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Az.: 11-A0140-2016/395-3, beantwortet.
Dort heisst es: "Ein Verbot bestimmter, ausdrücklich genannter Rassen sieht das Tierschutzgesetz nicht vor."
und weiter:
"Die Entscheidung, ob eine verbotene Qualzucht vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe der in 11b Abs. 1 Tierschutzgesetz genannten Voraussetzungen zu treffen. In Bayern erfolgt die Kontrolle der Vorgaben des 11b Tierschutzgesetz durch die Kreisverwaltungsbehörden. Diesen ist es unbenommen, bei Vorliegen der tierschutzrechtlichen Voraussetzungen ein Zuchtverbot oder das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren zur Vermeidung der Zucht anzuordnen."
Berlin
Das Land Berlin hat meine Anfrage leider nicht beantwortet.
Brandenburg
Das Land Brandenburg hat meine Anfrage leider nicht beantwortet.
Bremen
Das Land Bremen hat meine Anfrage leider nicht beantwortet.
Hamburg
Der Pressesprecher der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz in Hamburg hat mitgeteilt:
"Die gewünschte Beantwortung ist durch die BGV allerdings leider nicht möglich, da für den Vollzug des Tierschutzgesetzes in Hamburg die jeweiligen Bezirksämter zuständig sind. Diese treffen in eigener Zuständigkeit im jeweiligen - ihrer Fragestellung entsprechenden - Einzelfall eine Entscheidung. Spezielle Vorgaben zur Beurteilung von Vollzugsfragen können seitens der BGV nicht erlassen werden."
Hessen
Die Landestierschutzbeauftragte des Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beantwortete die gestellten Fragen am 04.07.2016 wie folgt:
" [...] Das zugehörige Gutachten zur Auslegung von 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen) der Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierzucht des Bundes sowie die mittlerweile vorliegenden neueren wissenschaftlichen Arbeiten können und sollen seitens der Vollzugsbehörden angewendet und die notwendigen Zuchtverbote erlassen werden."
"Zu Ihren Fragen speziell:
1. Wie beurteilen die zuständigen Behörden in ihrem Bundesland, ob es sich bei einer Nacktkatze um eine Qualzucht handelt, oder nicht? An welchen Merkmalen wird die Entscheidung festgemacht? (Ggf. wann wird von einem Fehlen bzw. einer relevanten Umgestaltung ausgegangen?) Werden dabei Unterschiede zwischen den verschiedenen Nacktkatzenrassen gemacht?
"Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall entsprechend des o.g Gutachtens ohne Unterschiede in den Rassen."
2. Wurden in ihrem Bundesland seit Inkrafttreten der aktuellen Fassung des 11b TierSchG Haltungs- und Zuchtverbote o.ä. gegen die Besitzer von Nacktkatzen ausgesprochen oder das "unfruchtbar machen" von Nacktkatzen angeordnet? (Falls ja, in welcher Zahl von Fällen? In welcher Zahl der Fälle sind die entsprechenden Anordnungen rechtskräftig? Welche Anzahl dieser Fälle befindet sich im Widerspruchsverfahren oder ist rechtshängig? Welche Nacktkatzenrassen sind betroffen?)
"Nein. Über behördliche Maßnahmen auf örtlicher Ebene hierzu (z.B. Ausstellungsverbot; Kastrationsanordnung) ist mir nichts bekannt. Bei konkreten Einzelfragen können Sie sich an das jeweils zuständige Veterinäramt wenden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich eine konkrete Nacktkatzenzucht befindet."
3. Wurden in ihrem Bundesland seit Inkrafttreten der aktuellen Fassung des 11b TierSchG Ausstellungsverbote gegen die Besitzer von Nacktkatzen ausgesprochen?
"Siehe Antwort zu Frage 2."
4. Gibt es Vorgaben (z.B. Vorhandensein einer bestimmten Zahl von Vibrissen je Schnauzenseite, Mindestlänge der Vibrissen, etc.) die von den in ihrem Bundesland zuständigen Behörden herangezogen werden um eine "Qualzucht" zu beurteilen? Falls ja, welche?
"Es gilt das o.g.Gutachten."
5. Sofern es entsprechende Vorgaben (vgl. Frage 4) nicht geben sollte, sind derartige Vorgaben geplant? Falls ja, welche?
"Nein."
6. Würde die Rechtskraft des vom VG Berlin am 23.09.2015 gefällten Urteils, die künftige Handhabung des Vollzugs des 11b TierSchG in ihrem Bundesland verändern? Falls ja, wie?
"Die Rechtskraft würde die Aussage des Gutachtens stärken.Die Handhabung wäre die gleiche."
Mecklenburg-Vorpommern
Mit Schreiben vom 28.06.2016 teilte das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern mit, dass der Vollzug des bundesweit geltenden Tierschutzgesetzes in die Zuständigkeit der Länder falle. Diese seien um einen möglichst bundeseinheitlichen Vollzug bemüht. Dabei werde auch das sogenannte Qualzuchtgutachten berücksichtigt.
"Danach ist die Zucht von Katzen, denen die Tasthaare fehlen, verboten." eine Regelung, die auch in Mecklenburg-Vorpommern gelte.
Niedersachsen
Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz teilte am 08.07.2016 mit,
"der Vollzug des 11 b TierSchG durch die zuständigen Behörden erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls."
Nordrhein-Westfalen
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen teilte am 27.06.2016 mit, es handele sich bei der Beurteilung ob eine Qualzucht vorliege um eine Tatbestandsfreg, die im Einzelfall nach Inaugenscheinnahme zu entscheiden sei.
"Über behördliche Maßnahmen auf örtlicher Ebene hierzu (z.B. Ausstellungsverbot; Kastrationsanordnung) ist mir nichts bekannt."
Auf weitere Nachfrage ergänzte das Ministerium seine Antwort am 04.07.2016 wie folgt:
"Bei der bereits von mir erwähnte Einzelfallprüfung kommt es auf den tierärztlichen Sachverstand an, so wie es das Tierschutzgesetz explizit vorsieht. In Nordrhein-Westfalen ist sichergestellt, dass in jedem Veterinäramt entsprechend geschultes tierärztliches Personal vorhanden ist, das eine jeweils einzelfallbezogene tierschutz-sachkundige Bewertung abgeben kann."
Das Ministerium wies zudem darauf hin, dass man - auf einen Hinweis meinerseits, dass eine gleichlautende Anfrage an alle Bundesländer gestellt wurde - gern eine bundesweit abgestimmte, möglichst einheitliche Antwort auf die Fragen gegeben habe. - Das war allerdings nicht der Sinn der Anfrage.
Rheinland-Pfalz
Das Land Rheinland-Pfalz hat mir auf Anfrage am 28.06.2016 mitgeteilt, man werde sich - sofern das Urteil das VG Berlin rechtskräftig werden sollte - "in seiner Haltung bestätigt fühlen", daß Nacktkatzen nicht gezüchtet werden dürfen. Der Stellungnahme des Landes nach, gibt es in Rheinland-Pfalz keine konkreten Vorgaben an die zuständigen Kreisverwaltungen, was Anzahl oder Länge von Tasthaaren betrifft.
Rheinland-Pfalz geht also wohl von einem allgemeinen Zuchtverbot "haarloser Katzen" aus. - Dass keine Vorgaben an die Kreisverwaltungen ergangen sind, bedeutet aber wohl leider nicht, dass nicht die Kreisverwaltungen von sich aus entsprechende Anforderungen stellen könnten. Fragt sich nur, ob solche in einem etwaigen Gerichtsverfahren auch haltbar wären.
Saarland
Am 07.07.2016 antwortete das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes:
"[...] Eine Konkretisierung des Qualzuchtverbotes im Sinne bestimmter Rassen oder Zuchtlinien" sei nach 11b Abs. 1 Nr. 1 des TierSchG nicht vorgesehen.
Das von mir angeführte Urteil des VG Berlin bestätige die Auffassung des Qualzuchtgutachtens.
"Konkrete Fälle im Saarland sind dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nicht bekannt. Über das Qualzuchtgutachten hinaus wurden vom Ministerium bislang keine Weisungen herausgegeben und sind derzeit auchnicht geplant."
Sachsen
Das Land Sachsen hat meine Anfrage leider nicht beantwortet.
Sachsen-Anhalt
Am 04.07.2016 antwortete das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt meine Anfrage:
" [...] Gegenwärtig gibt es in Sachsen-Anhalt kein explizit festgeschriebenes Verbot der Zucht von sogenannten Nackkatzen.
Jeder, der gewerbsmäßig Katzen züchten will, benötigt eine Erlaubnis nach 11 Tierschutzgesetz, für deren Erteilung der jeweilige Landkreis zuständig ist. Innerhalb dieses Erlaubnisvorbehaltes kann die zuständige Behörde die Erlaubnis mit Beschränkungen und Auflagen versehen oder ganz versagen. Insofern sind auf diesem Wege Einschränkungen möglich. Eine gleichlautende Antwort haben Sie bereits von Herrn Dr. Jaeger aus Nordrhein Westfalen erhalten. [...]"
Schleswig-Holstein
Das Land Schleswig-Holstein hat meine Anfrage leider nicht beantwortet.
Thüringen
Das Land Thüringen hat meine Anfrage leider nicht beantwortet.
Was sagen die Kommunen zu den Nacktkatzen?
Von den bisher angeschriebenen Kommunen, d.h. den Kreisen oder kreisfreien Städten, die ja für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständig sind und somit entsprechende Anordnungen bezüglich Sphynxkatzen treffen können, hat bisher keine einzige auf meine Anfrage geantwortet.